4.5. 4.5.1. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass die Überschussbeteiligung steuerbaren Zinsertrag gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG darstelle. Damit setzt sich die Vorinstanz in einen Widerspruch: Zum einen zu ihrer Veranlagung (vgl. Veranlagungsdetails), wonach die Überschussbeteiligung als Renteneinkünfte aus beruflicher Vorsorge besteuert wurde (E. 4.1.); zum anderen zu den Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach die Überschussbeteiligung als Nebenleistung zur Rente qualifiziere und daher gleich wie Letztere zu besteuern sei. - 13 -