E. 2.2.) eine höhere Netto-Anlagerendite erwirtschaftete, als der Rekurrent (Rentenbezüger) in Form von Zinsen erhielt. Dies führt im Ergebnis beim Rekurrenten zu einer nachträglichen Zusatzverzinsung seines Altersguthabens bzw. Rentendeckungskapitals, wobei aufgrund des eingetretenen Vorsorgefalls – anders als bei den aktiven Versicherten – eine Gutschrift dieser Zusatzverzinsung auf dem Altersguthaben nicht mehr möglich ist und daher als einmalige Zusatzzahlung erfolgt. Die vorliegende Überschussbeteiligung (einmalige Zusatzzahlung) stellt eine Verbesserung der Rentenleistungen des Rekurrenten dar, weshalb eine Besteuerung zum privilegierten Vorsorgetarif nicht sachgerecht ist.