4.4.2. Diese Rechtsprechung gilt zufolge vergleichbaren Sachverhalts auch für den vorliegenden Fall. Der Rekurrent hat Anspruch auf eine einmalige Zusatzzahlung, da die G._____ Pensionskasse auf dessen Altersguthaben (in den letzten 5 Jahren seiner Aktivzeit; E. 2.2.) bzw. Rentendeckungskapital (in der Zeit von der Pensionierung bis zum Berechnungsstichtag; E. 2.2.) eine höhere Netto-Anlagerendite erwirtschaftete, als der Rekurrent (Rentenbezüger) in Form von Zinsen erhielt.