Die Einmalsonderzahlung hätte demnach der nachträglichen Verbesserung der Rentenleistung gedient, nachdem eine Zinsgutschrift beim Altersguthaben (wie bei den aktiven Versicherten) aufgrund des im Auszahlungszeitpunkt bereits eingetretenen Vorsorgefalls nicht mehr möglich gewesen sei. Folglich habe die Einmalsonderzahlung ihren Grund nicht etwa in einer Zusatzverzinsung der bereits fliessenden Rentenleistungen, sondern in einer rückwirkenden Zusatzverzinsung des Altersguthabens, welches wiederum massgeblich für die Rentenberechnung sei.