schieden habe. Die erst nach Eintritt des Vorsorgefalls (rückwirkend) beschlossene Zinsgutschrift stehe in Zusammenhang mit der Äufnung des Altersguthabens und nicht in Zusammenhang mit der Verzinsung von bereits fliessenden Vorsorgeleistungen (vgl. E. 3.1.2. oben). Die Einmalsonderzahlung hätte demnach der nachträglichen Verbesserung der Rentenleistung gedient, nachdem eine Zinsgutschrift beim Altersguthaben (wie bei den aktiven Versicherten) aufgrund des im Auszahlungszeitpunkt bereits eingetretenen Vorsorgefalls nicht mehr möglich gewesen sei.