Verwendung freier Mittel vor, dass nur die aktiven Versicherten und (legitimierten) Rentenbezüger am Überschuss beteiligt sind (E. 2.2.). Die Überschussbeteiligung des Rekurrenten hängt somit nicht mit einer früheren Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge, welche gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG besteuert wurde, sondern mit der vom Rekurrenten gewählten BVG-Altersrente zusammen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Überschussbeteiligung von CHF 125'106.00 deshalb auch nicht als Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 StG besteuert werden.