mit der Kapitalauszahlung eines Teils des Altersguthabens erlischt der Anspruch auf weitere Leistungen entsprechend (vgl. Art. 24 Ziff. 3 dieser Vorsorgereglemente). Der Rekurrent war demzufolge nur deshalb am Überschuss beteiligt, weil er sich für den Bezug seiner Altersguthaben in Rentenform entschieden hatte. In Übereinstimmung mit dem Vorsorgereglement sieht auch die Regelung der G._____ Pensionskasse betreffend Verwendung freier Mittel vor, dass nur die aktiven Versicherten und (legitimierten) Rentenbezüger am Überschuss beteiligt sind (E. 2.2.).