4.3.2. Der Rekurrent verlangte bei seiner vorzeitigen Pensionierung nicht die teilweise oder vollständige Kapitalauszahlung seines Altersguthabens. Vielmehr entschied sich der Rekurrent dafür, den obligatorischen wie auch den überobligatorischen Teil seines Altersguthabens ausschliesslich in Rentenform zu beziehen (E. 2.1.). Die Vorsorgereglemente 2019, 2021 und 2022 der G._____ Pensionskasse sehen vor, dass mit der Kapitalauszahlung des gesamten Altersguthabens jeglicher Anspruch auf weitere Leistungen der Kasse erlischt; mit der Kapitalauszahlung eines Teils des Altersguthabens erlischt der Anspruch auf weitere Leistungen entsprechend (vgl. Art.