4.3. 4.3.1. Die Leistungen aus einer Überschussbeteiligung teilen steuerlich stets das Schicksal der zugrunde liegenden Versicherungsleistung (BGE 130 I 205 E. 7.6.6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Überschussbeteiligung von CHF 125'106.00 demnach nur dann als Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge besteuert werden, wenn sie mit einer Versicherungsleistung zusammenhängt, die bereits als Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge im Sinne von § 45 Abs. 1 lit. a StG besteuert wurde.