Durch die Auszahlung der Überschussbeteiligung ändere sich auch nichts am angesparten Vorsorgeguthaben, welches für die Berechnung der Renten herangezogen werde. Die geschuldete Hauptleistung sei somit stets eine Rente, welche durch die ausbezahlten Überschüsse aufgebessert werde. Die Überschussbeteiligung stelle damit eine Nebenleistung zur Rente dar. Da die Nebenleistung immer gleich wie die Hauptleistung besteuert werde, seien die ausbezahlten Überschüsse ordentlich zu besteuern. Das ändere sich auch nicht, wenn die sogenannte Nebenleistung für einmal ausserordentlich hoch ausfalle und sogar höher sei als die Hauptleistung. - 11 -