Es werde jährlich per 31. Oktober beurteilt, ob die Pensionskasse über freie Mittel verfüge. Sei dies der Fall, würden die freien Mittel den aktiven Versicherten und den Rentenbezügern als Zusatzverzinsung ihres Kapitals weitergegeben. Es würden also, sofern die Anlageerträge dies zuliessen, regelmässige Leistungen zur ordentlichen Rente ausgeschüttet. Eine andere Möglichkeit wäre, diese Erträge dem Rentendeckungskapital zuzuschlagen und damit eine lebenslängliche Rentenerhöhung zu finanzieren. Beide Varianten müssten steuerlich gleichbehandelt werden. Das heisst, sie würden zusammen mit der Rente der ordentlichen Einkommenssteuer unterliegen.