4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Überschussbeteiligung der G._____ Pensionskasse von CHF 125'106.00 als Rente aus beruflicher Vorsorge (§ 31 Abs. 1 und 2 StG) zusammen mit dem übrigen Einkommen zu den Tarifen von § 43 StG besteuert (vgl. Veranlagungsdetails und -verfügung). Im Einspracheentscheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass Pensionskassen freie Mittel immer häufiger aufgrund entsprechender Reglemente mit genauen Kriterien verteilen würden. Genau das habe die G._____ Pensionskasse vorliegend gemacht. Es werde jährlich per 31. Oktober beurteilt, ob die Pensionskasse über freie Mittel verfüge.