Verzinsung der Vorsorgeleistung und nicht des Vorsorgekapitals. Solche Zinszahlungen sind unabhängig von einer allfälligen Kapitalisierung stets als gewöhnlicher Zinsertrag zum üblichen Einkommenssteuertarif zu erfassen und nicht privilegiert (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2023 [SB.2023.00068, SB.2023.00069]). 3.1.3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG sind Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben, einschliesslich Kapitalzahlungen im Sinne von Ziff. 1 und 2 der genannten Bestimmung steuerbar.