- Die Zinsen auf den Altersgutschriften bilden gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) Bestandteil des Altersguthabens und teilen steuerlich dessen Schicksal. Wird das Altersguthaben samt darin enthaltenen Zinsen nach Eintritt des Vorsorgefalls in eine Rente umgewandelt, ist Letztere zusammen mit dem ordentlichen Einkommen zum normalen Einkommenssteuertarif von § 43 StG bzw. Art. 36 DBG zu versteuern.