3.1.2. Bei der (nachträglichen) Verzinsung ist zwischen der Verzinsung der Altersgutschriften gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a und Art. 16 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) einerseits und der Verzinsung der Renten- und Kapitalleistungen nach Eintritt des Vorsorgefalls anderseits zu differenzieren: