- Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Renten) werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (sogenannter Rentensatz; § 44 Abs. 1 StG und Art. 37 DBG).