- Bei Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule anstelle von Rentenzahlungen werden die aperiodischen Zuflüsse in Form von Einmalzahlungen getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu 30 % des Tarifs, mindestens aber zum Satz von 1 %, be- -9- steuert (§ 45 Abs. 1 lit. a StG; vgl. auch Art. 38 DBG [Kapitalleistungen aus Vorsorge]). - Bei Auszahlung in Rentenform erfolgt die Besteuerung zusammen mit dem übrigen ordentlichen Einkommen und grundsätzlich zu den Tarifen von § 43 StG bzw. Art. 36 DBG.