3. 3.1. 3.1.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 25 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]), insbesondere auch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (§ 31 Abs. 1 und 2 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Die Besteuerung hängt davon ab, ob die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge als Rente oder als einmalige Kapitalleistung ausbezahlt werden: