Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.32 P 84 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Präsident Fischer Richterin Sramek Richter Schorno Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 21. März 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 wurde A._____ von der Steuer- kommission Q._____ für das Jahr 2022 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 206'600.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'076'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'081'000.00) ver- anlagt. Dabei wurde in Abweichung zur Selbstdeklaration eine Überschuss- beteiligung der G._____ Pensionskasse von CHF 125'106.00 nicht als Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge mit der getrennt vom übrigen Ein- kommen berechneten Jahressteuer, sondern als Rente aus beruflicher Vor- sorge zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. 2. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2024 erhob A._____ mit Schreiben vom 14. Februar 2024 Einsprache und stellte folgenden Antrag: "Ich beantrage, dass die Auszahlung der PK-Überschussbeteiligung über CHF 125'105.65 nicht mit dem ordentlichen Renteneinkommen zu versteuern ist, sondern dass diese als ordentlicher PK-Kapitalbezug separat versteuert wird (mit entsprechend reduziertem Vorsorge-Steuersatz)." 3. Mit Entscheid vom 21. März 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Zustellung am 25. März 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 24. April 2024 (Post- aufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steu- ern, weitergezogen. Er stellt den folgenden Antrag: "Die im Jahr 2022 ausbezahlte PK-Überschussbeteiligung (ÜB) von CHF 125'106.- ist nicht mit dem normalen, monatlich ausbezahlten Rentenein- kommen ordentlich zu versteuern, sondern separat als PK-Kapitalbezug mit entsprechendem Vorzugssteuersatz." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3- 6. A._____ hat mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 eine Aktenergänzung bzw. einen Nachtrag eingereicht. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat über A._____ Reglemente der G._____ Pensionskasse sowie eine Berechnung von dieser betreffend die Altersleistungen von A._____ bei vorzeitiger Pensionierung einholen lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent (geboren am tt.mm. 1961) liess sich auf den 1. Februar 2019 vorzeitig pensionieren. Bis dahin war er für die berufliche Vorsorge bei der G._____ Pensionskasse im Basisplan sowie im Bonusplan versichert. Innerhalb des Basisplans wurde für den Rekurrenten ein Altersguthaben (vgl. Art. 14 des Vorsorgereglements 2019 sowie Berechnung der G._____ Pensionskasse vom 24. Januar 2019) und im Hinblick auf die vorzeitige Pensionierung ein zusätzliches VP-Konto geführt (vgl. Art. 19 des Vorsorgereglements 2019 sowie Berechnung der G._____ Pensionskasse vom 24. Januar 2019). Ausserdem wurde für den anrechenbaren Bonus des Rekurrenten im Bonusplan ein Sparguthaben gebildet (vgl. Art. 45 des Vorsorgereglements 2019 sowie Berechnung der G._____ Pensionskasse vom 24. Januar 2019). Per 1. Februar 2019 beliefen sich das Altersguthaben des Rekurrenten auf CHF 1'003'638.85, dessen VP- Guthaben auf CHF 672'063.85 und dessen Sparguthaben auf CHF 38'634.15 (vgl. Berechnung der G._____ Pensionskasse vom 24. Januar 2019). Der Rekurrent entschied sich bei der vorzeitigen Pensi- onierung für eine Umwandlung dieser Guthaben (Umwandlungssatz von 4.45 %; Art. 22 des Vorsorgereglements 2019) in eine lebenslängliche Altersrente von jährlich CHF 76'296.00 bzw. monatlich CHF 6'358.00 (vgl. Art. 21 Ziff. 3, Art. 26 Ziff. 1 und Art. 51 Ziff. 4 des Vorsorgereglements 2019; Schreiben und Berechnung der G._____ Pensionskasse vom 24. Januar 2019). Auf die Möglichkeit einer gemäss Reglement ebenfalls vorgesehenen teilweisen oder vollständigen Kapitalauszahlung seiner Alters-, VP- und Sparguthaben verzichtete der Rekurrent (vgl. Art. 24, Art. 26 und Art. 51 Ziff. 4. des Vorsorgereglements 2019; Schreiben und Berechnung der G._____ Pensionskasse vom 24. Januar 2019). 2.2. Die Verwendung freier Mittel (Überschussbeteiligung) erfolgt gemäss fol- gender Regelung der G._____ Pensionskasse vom 21. Juni 2019: "Grundsätze zur Verwendung von Freien Mitteln ('Überschussbeteiligung') 1. Ausgangslage und Absicht Aufgrund der steigenden Lebenserwartung sowie der tiefen Marktzinssätze und der damit verbundenen Reduktion des Rendite-Potentials auf dem Vorsorgevermögen der G._____ -5- Pensionskasse werden die Umwandlungssätze der Pensionskasse zwischen dem Jahr 2010 und 2023 von 7,00% schrittweise auf 5,00% (Alter 65) reduziert. Gleichzeitig haben die aktiven Versicherten durch einen Zinsverzicht (die Netto-Anlageren- dite der Pensionskasse war höher als die Verzinsung der Altersguthaben) dazu beigetragen, dass der Deckungsgrad der Pensionskasse nach dem Fall in die Unterdeckung im Jahr 2008 bis zum Zeitpunkt der Einführung der vorliegenden Grundsätze zur Verwendung von Freien Mitteln (=Überschussbeteiligung) wieder angestiegen ist. Aus Sicht der Pensionskasse ist die Reduktion der Zinsgarantie im Umwandlungssatz und den Bewertungsgrundlagen (technischer Zins; Sterblichkeitsannahmen) eine wichtige und notwendige Massnahme zur langfristigen finanziellen Stabilisierung der Pensionskasse. Für den Fall, dass die Anlageerträge deutlich höher ausfallen als in den technischen Grund- lagen angenommen wird, braucht es eine klare und nachvollziehbare Strategie, wie die ak- tiven Versicherten sowie die bestehenden und zukünftigen Altersrentner an Überschüssen der Pensionskasse beteiligt werden sollen. Kern der Überschussbeteiligung ist die regel- basierte Weitergabe eines Teils der Freien Mittel in der Pensionskasse an die aktiven Ver- sicherten und an die legitimierten Altersrentner und Alters-Witwenrentner. Insbesondere sol- len dabei folgende zwei Fairness-Überlegungen umgesetzt werden: 1) Die Alters- und Alters-Witwenrentner der Pensionskasse sind bzgl. Umwandlungssatz keine homogene Gruppe. Die verschiedenen Umwandlungssatz-Generationen erhalten von der Pensionskasse unterschiedliche, lebenslängliche Zinsgarantien, welche in der Überschussbeteiligung adäquat berücksichtigt werden müssen. 2) Trotz tiefer Sollrendite können aufgrund von Börsenkorrekturen auch zukünftig von den aktiven Versicherten Zinsverzichte für die Erhöhung des Deckungsgrades verlangt werden. Die Zinsverzichte in der Aktivzeit zukünftiger Rentnergenerationen sollen ange- messen berücksichtigt werden. Die vorliegenden Grundsätze regeln und beschreiben die Rahmenbedingungen und die Umsetzung der Überschussbeteiligung. 2. Voraussetzung & Höhe der Beteiligung Die Pensionskasse muss gemäss Zwischenabschluss per 31. Oktober des Betrach- tungsjahres (=Berechnungsstichtag) über Freie Mittel verfügen. Basis für die Berechnung des zu verteilenden Betrags sind 80% der Freien Mittel am Be- rechnungsstichtag. 3. Beteiligungsmechanismus Sind nach dem Berechnungsstichtag die Bedingungen für eine Überschussbeteiligung ge- geben, erfolgt die Weitergabe von Freien Mitteln in der Form einer einmaligen Zusatzver- zinsung an die per 31. Dezember des Betrachtungsjahres versicherten Aktiven und legiti- mierten Rentenbezüger. - Bestimmung der Höhe des Zusatzzinses Formel: Total Beteiligung (Freie Mittel x 80 %) ______________________________________________________________ Total Guthaben Aktive 31.10. + Total Deckungskapital legitimierte Rentner -6- Der Zusatzzins ist gleich der Höhe der Beteiligung, dividiert durch die Summe der Vorsor- gekapitalien der aktiven Versicherten und der legitimierten Rentenbezüger, wobei das Re- sultat auf das nächste Zehntelprozent aufgerundet wird. Der Zusatzzins wird im Verlaufe des Novembers auf Basis des Zwischenabschlusses per 31. Oktober festgelegt. Liegt der berechnete Zusatzzins unter 0,50%, erfolgt keine Überschussbeteiligung. Beispielberechnung Höhe des Zusatzzinses: - Höhe der Beteiligung: CHF 25 Mio. (Freie Mittel x 80%) - Vorsorgekapital Aktive: CHF 1‘900 Mio. - Vorsorgekapital legitimierte Rentenbezüger: CHF 150 Mio. → Zusatzzins: 1,30% (25/2‘050=1,22%; aufrunden auf 1,30%) - Zuweisung an die aktiven Versicherten Alle per Jahresende bzw. Stichtag der Jahresrechnung versicherten Aktiven (inkl. Austritte und Pensionierungen per Jahresende) erhalten den Zusatzzins zusätzlich zur ordentlichen, reglementarischen Verzinsung ihres Altersguthabens gutgeschrieben. Beispielberechnung aktive Versicherte: - Entscheid Verwaltungsrat Pensionskasse: Verzinsung der Altersguthaben mit 2,00% (analog technischem Zins ab 2023) - Zusatzzins gemäss 'Überschussbeteiligung': 1,30% → Gesamtverzinsung: 3,30 - Zuweisung an die Rentenbezüger Die legitimierten Rentenbezüger (vgl. unten) erhalten den Zusatzzins auf ihrem individu- ellen, versicherungstechnischen Deckungskapital in Form einer einmaligen Zusatzzahlung im Verlaufe des zweiten Quartals nach dem Jahresabschluss. In der Jahresrechnung wer- den die zu verteilenden Mittel an die legitimierten Rentenbezüger in Form einer technischen Rückstellung ausgewiesen. Legitimierte Rentenbezüger: Legitimiert für eine Zusatzverzinsung sind sämtliche Bezüger einer Altersrente oder Alters-Witwenrente, deren Zinsbarometer (=kumuliertes Zinsergeb- nis) per Berechnungsstichtag positiv ist. Alle anderen Rentenbezüger sind – in diesem Be- trachtungsjahr – nicht legitimiert, eine Zusatzverzinsung zu erhalten. 4. Der Zinsbarometer Der Zinsbarometer eines Bezügers einer Altersrente oder Alters-Witwenrente hält fest, ob die Netto-Anlagerendite der Pensionskasse auf dem Vorsorgekapital des Rentenbezügers innerhalb des Betrachtungszeitraums grösser oder kleiner war als die Zinsleistung an den Rentenbezüger. Ein positiver Wert des Zinsbarometers bedeutet, dass die PK in der Summe eine höhere Netto-Anlagerendite auf dem Vorsorgekapital erwirtschaftet hat, als der Ren- tenbezüger in Form von Zinsleistung 'erhalten' hat. Ein positiver Zinsbarometer-Wert eines Pensionierungsjahrgangs legitimiert Rentenbezüger zum Erhalt des Zusatzzinses, ein ne- gativer Zinsbarometer-Wert schliesst die Zusatzverzinsung des Rentenbezügers im ent- sprechenden Verteiljahr aus. - Berechnung des Zinsbarometers Der Zinsbarometer-Wert per Berechnungsstichtag für einen bestimmten Pensionie- rungsjahrgang wird anhand folgender Formel berechnet: Netto-Anlagerenditen Pensionskasse 5 Jahre Aktivzeit - Verzinsung der Altersguthaben 5 Jahre Aktivzeit (inkl. Zusatzzinsen) -7- + Netto-Anlagerenditen Pensionskasse Pensionierungsjahrgang bis zum Berech- nungsstichtag - (Zinsgarantie Pensionierungsjahrgang x Anzahl Rentnerjahre) 1) Summe der Netto-Anlagerenditen, welche die Pensionskasse während der letzten 5 Jahre der Aktivzeit des entsprechenden Pensionierungsjahrgangs erwirtschaftet hat; 2) abzüglich der Summe der Zinssätze, mit welchen die Pensionskasse während der letzten 5 Jahre der Aktivzeit des Pensionierungsjahrgangs die Altersguthaben verzinst hat (inkl. allfälliger Zusatzzinsen); 3) zuzüglich der Summe der Netto-Anlagerenditen, welche die Pensionskasse während der Rentnerzeit des Pensionierungsjahrgangs bis zum Berechnungsstichtag erwirt- schaftet hat; 4) abzüglich des im Umwandlungssatz impliziten Zinses (so genannte Zinsgarantie, siehe Abschnitt 5, Rahmenbedingungen), welcher bei der Pensionierung des jeweiligen Pensionierungsjahrgangs verwendet wurde, multipliziert mit der Anzahl Rentnerjahre. 5. Rahmenbedingungen - Startjahr für Zinsbarometer Startjahr für die Berechnung des Zinsbarometers ist 2005, da ab diesem Jahr alle not- wendigen Daten zur Verfügung stehen (Einführungsjahr von FER26). - Aktiven- bzw. Rentnerjahre Das Pensionierungsjahr wird jeweils zur Hälfte als Aktivenjahr und zur Hälfte als Rent- nerjahr gezählt. - Zinsgarantie Der Experte für die berufliche Vorsorge berechnet die Zinsgarantie anhand der für jedes Pensionierungsjahr gewährten Umwandlungssatzes sowie der im jeweiligen Jahr aktu- ellen versicherungstechnischen Grundlagen (Generationentafeln). Unter Berücksichti- gung des Männer- bzw. Frauenanteils resultiert eine gewichtete Zinsgarantie pro Pensi- onierungsjahr. - Höhe der Beteiligung Es werden jeweils 80% der vorhandenen Freien Mittel verwendet, um allfällige Börsen- korrekturen zwischen dem Berechnungsstichtag 31. Oktober und dem Jahresabschluss abfedern zu können. (…)" 2.3. 2.3.1. Die G._____ Pensionskasse teilte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Februar 2022 ("Auszahlung der Überschussbeteiligung 2021") unter anderem Folgendes mit: "Im Begleitbrief zur Rentenbescheinigung 2021, die Sie von uns Ende Dezem- ber erhalten haben, waren auch Informationen zur Überschussbeteiligung ent- halten. Wie Sie daraus entnehmen konnten, haben Sie unter Anwendung der 'Grundsätze zur Verwendung von Freien Mitteln (Überschussbeteiligung)' An- -8- spruch auf einen Zusatzzins im Rahmen der Überschussbeteiligung 2021. Kon- kret erhalten Sie eine Einmalzahlung in der Höhe von 7,5 % Ihres individuellen Rentendeckungskapitals (vom Pensionskassen-Experte jährlich berechnetes Kapital, das zur Deckung Ihrer lebenslänglichen Rente reserviert ist). - Ihr persönliches Rentendeckungskapital per 31. Dezember 2021: CHF 1'668'075.20 - Ihre Überschussbeteiligung 2021: CHF 125'105.65 Auszahlungsmodalitäten: - Auszahlungskonto: IBAN aaa - Auszahlungsvaluta: 04.03.2022 Die Auszahlung der Überschussbeteiligung erfolgt als Rentenzahlung, welche als Einkommen versteuert werden muss und auf der Rentenbescheinigung 2022 entsprechend deklariert sein wird." 2.3.2. In der Rentenbescheinigung für das Jahr 2022 vom 21. Dezember 2022 weist die G._____ Pensionskasse betreffend den Rekurrenten eine Rente von insgesamt CHF 224'298.00, einerseits die ordentliche BVG-Altersrente von CHF 99'192.00 und anderseits die Überschussbeteiligung von CHF 125'106.00, aus. 2.4. Der Rekurrent beantragt, dass die Überschussbeteiligung der G._____ Pensionskasse von CHF 125'106.00 als Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge mit der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahres- steuer zu besteuern sei. Die Vorinstanz hat diese Überschussbeteiligung als Rente aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit dem übrigen Ein- kommen ordentlich besteuert. 3. 3.1. 3.1.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 25 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]), insbesondere auch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (§ 31 Abs. 1 und 2 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Die Besteuerung hängt davon ab, ob die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge als Rente oder als einmalige Kapitalleistung ausbe- zahlt werden: - Bei Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule anstelle von Rentenzahlungen werden die aperiodischen Zuflüsse in Form von Einmalzahlungen getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahres- steuer zu 30 % des Tarifs, mindestens aber zum Satz von 1 %, be- -9- steuert (§ 45 Abs. 1 lit. a StG; vgl. auch Art. 38 DBG [Kapitalleistun- gen aus Vorsorge]). - Bei Auszahlung in Rentenform erfolgt die Besteuerung zusammen mit dem übrigen ordentlichen Einkommen und grundsätzlich zu den Tarifen von § 43 StG bzw. Art. 36 DBG. - Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Renten) werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz be- rechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (sogenannter Rentensatz; § 44 Abs. 1 StG und Art. 37 DBG). 3.1.2. Bei der (nachträglichen) Verzinsung ist zwischen der Verzinsung der Altersgutschriften gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a und Art. 16 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) einerseits und der Verzinsung der Renten- und Kapitalleistungen nach Eintritt des Vorsorgefalls anderseits zu differenzie- ren: - Die Zinsen auf den Altersgutschriften bilden gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) Bestandteil des Altersguthabens und teilen steuerlich dessen Schicksal. Wird das Altersguthaben samt darin enthaltenen Zinsen nach Eintritt des Vor- sorgefalls in eine Rente umgewandelt, ist Letztere zusammen mit dem ordentlichen Einkommen zum normalen Einkommenssteuertarif von § 43 StG bzw. Art. 36 DBG zu versteuern. Nachträgliche bzw. rückwirkende Zinszahlungen auf das Altersguthaben werden nach Eintritt des Vorsorgefalls ebenfalls zusammen mit dem übrigen Ein- kommen erfasst, sind aber allenfalls als Kapitalabfindung zum privi- legierten Satz von § 44 Abs. 1 StG bzw. Art. 37 DBG zu besteuern (E. 5.). Bei Kapitalbezug des Altersguthabens erfolgt hingegen eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif im Sinne von § 45 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 38 DBG, wobei bei einer nachträglichen Besser- verzinsung des Altersguthabens nach Eintritt des Vorsorgefalls diese Leistung ebenfalls gesondert zum privilegierten Vorsorgetarif zu be- steuern ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2023 [SB.2023.00068, SB.2023.00069]). - Hiervon zu unterscheiden ist die Verzinsung der laufenden Rente oder einer bereits fälligen Kapitalleistung nach Eintritt des Vorsorge- falls, namentlich bei verspäteter Auszahlung: Diesfalls geht es nicht mehr um die Verzinsung des Altersguthabens, sondern um die Ver- zinsung der bereits fälligen Kapital- oder Rentenleistung, also um die - 10 - Verzinsung der Vorsorgeleistung und nicht des Vorsorgekapitals. Solche Zinszahlungen sind unabhängig von einer allfälligen Kapitali- sierung stets als gewöhnlicher Zinsertrag zum üblichen Einkommens- steuertarif zu erfassen und nicht privilegiert (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2023 [SB.2023.00068, SB.2023.00069]). 3.1.3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG sind Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben, einschliesslich Kapitalzahlungen im Sinne von Ziff. 1 und 2 der genannten Bestimmung steuerbar. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Überschussbeteiligung der G._____ Pensionskasse von CHF 125'106.00 als Rente aus beruflicher Vorsorge (§ 31 Abs. 1 und 2 StG) zusammen mit dem übrigen Einkommen zu den Tarifen von § 43 StG besteuert (vgl. Veranlagungsdetails und -verfügung). Im Ein- spracheentscheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass Pensionskas- sen freie Mittel immer häufiger aufgrund entsprechender Reglemente mit genauen Kriterien verteilen würden. Genau das habe die G._____ Pensi- onskasse vorliegend gemacht. Es werde jährlich per 31. Oktober beurteilt, ob die Pensionskasse über freie Mittel verfüge. Sei dies der Fall, würden die freien Mittel den aktiven Versicherten und den Rentenbezügern als Zu- satzverzinsung ihres Kapitals weitergegeben. Es würden also, sofern die Anlageerträge dies zuliessen, regelmässige Leistungen zur ordentlichen Rente ausgeschüttet. Eine andere Möglichkeit wäre, diese Erträge dem Rentendeckungskapital zuzuschlagen und damit eine lebenslängliche Ren- tenerhöhung zu finanzieren. Beide Varianten müssten steuerlich gleich- behandelt werden. Das heisst, sie würden zusammen mit der Rente der ordentlichen Einkommenssteuer unterliegen. Das Reglement sehe, sofern die Bedingungen erfüllt seien, jährliche Ausschüttungen vor. Es handle sich also nicht um eine einmalige Leistung, sondern um eine regelmässige Leis- tung. Die für die Überschussbeteiligung legitimierten Rentner hätten gegen- über der Vorsorgeeinrichtung einen Rechtsanspruch auf Auszahlung einer Rente. Wenn die Person sterbe, würden keine Renten und auch keine Überschüsse mehr ausbezahlt. Durch die Auszahlung der Überschuss- beteiligung ändere sich auch nichts am angesparten Vorsorgeguthaben, welches für die Berechnung der Renten herangezogen werde. Die geschul- dete Hauptleistung sei somit stets eine Rente, welche durch die ausbezahl- ten Überschüsse aufgebessert werde. Die Überschussbeteiligung stelle damit eine Nebenleistung zur Rente dar. Da die Nebenleistung immer gleich wie die Hauptleistung besteuert werde, seien die ausbezahlten Über- schüsse ordentlich zu besteuern. Das ändere sich auch nicht, wenn die sogenannte Nebenleistung für einmal ausserordentlich hoch ausfalle und sogar höher sei als die Hauptleistung. - 11 - 4.2. Der Rekurrent ist der Ansicht, dass es sich bei der Überschussbeteiligung von CHF 125'106.00 um eine Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge ge- mäss § 45 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 StG handelt. 4.3. 4.3.1. Die Leistungen aus einer Überschussbeteiligung teilen steuerlich stets das Schicksal der zugrunde liegenden Versicherungsleistung (BGE 130 I 205 E. 7.6.6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Über- schussbeteiligung von CHF 125'106.00 demnach nur dann als Kapitalzah- lung aus beruflicher Vorsorge besteuert werden, wenn sie mit einer Versi- cherungsleistung zusammenhängt, die bereits als Kapitalzahlung aus be- ruflicher Vorsorge im Sinne von § 45 Abs. 1 lit. a StG besteuert wurde. 4.3.2. Der Rekurrent verlangte bei seiner vorzeitigen Pensionierung nicht die teil- weise oder vollständige Kapitalauszahlung seines Altersguthabens. Viel- mehr entschied sich der Rekurrent dafür, den obligatorischen wie auch den überobligatorischen Teil seines Altersguthabens ausschliesslich in Renten- form zu beziehen (E. 2.1.). Die Vorsorgereglemente 2019, 2021 und 2022 der G._____ Pensionskasse sehen vor, dass mit der Kapitalauszahlung des gesamten Altersguthabens jeglicher Anspruch auf weitere Leistungen der Kasse erlischt; mit der Kapitalauszahlung eines Teils des Altersgutha- bens erlischt der Anspruch auf weitere Leistungen entsprechend (vgl. Art. 24 Ziff. 3 dieser Vorsorgereglemente). Der Rekurrent war demzufolge nur deshalb am Überschuss beteiligt, weil er sich für den Bezug seiner Altersguthaben in Rentenform entschieden hatte. In Übereinstimmung mit dem Vorsorgereglement sieht auch die Regelung der G._____ Pensions- kasse betreffend Verwendung freier Mittel vor, dass nur die aktiven Versi- cherten und (legitimierten) Rentenbezüger am Überschuss beteiligt sind (E. 2.2.). Die Überschussbeteiligung des Rekurrenten hängt somit nicht mit einer früheren Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge, welche gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG besteuert wurde, sondern mit der vom Rekurrenten gewählten BVG-Altersrente zusammen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Überschussbeteiligung von CHF 125'106.00 deshalb auch nicht als Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 StG besteuert werden. 4.4. 4.4.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil vom 9. Oktober 2023 (SB.2023.00068, SB.2023.00069) fest, dass die Einmal- sonderzahlung den Pensionsplan der Pensionskasse B betreffe, wo der Steuerpflichtige sich bei seiner Frühpensionierung unbestrittenermassen für die Auszahlung einer Rente und nicht für eine Kapitalabfindung ent- - 12 - schieden habe. Die erst nach Eintritt des Vorsorgefalls (rückwirkend) be- schlossene Zinsgutschrift stehe in Zusammenhang mit der Äufnung des Altersguthabens und nicht in Zusammenhang mit der Verzinsung von be- reits fliessenden Vorsorgeleistungen (vgl. E. 3.1.2. oben). Die Einmalson- derzahlung hätte demnach der nachträglichen Verbesserung der Renten- leistung gedient, nachdem eine Zinsgutschrift beim Altersguthaben (wie bei den aktiven Versicherten) aufgrund des im Auszahlungszeitpunkt bereits eingetretenen Vorsorgefalls nicht mehr möglich gewesen sei. Folglich habe die Einmalsonderzahlung ihren Grund nicht etwa in einer Zusatzverzinsung der bereits fliessenden Rentenleistungen, sondern in einer rückwirkenden Zusatzverzinsung des Altersguthabens, welches wiederum massgeblich für die Rentenberechnung sei. Es wäre nicht sachgerecht, Rentenleistun- gen, die nachträglich aufgrund einer Zusatzverzinsung des Altersgut- habens verbessert würden, zum privilegierten Vorsorgetarif zu besteuern. 4.4.2. Diese Rechtsprechung gilt zufolge vergleichbaren Sachverhalts auch für den vorliegenden Fall. Der Rekurrent hat Anspruch auf eine einmalige Zu- satzzahlung, da die G._____ Pensionskasse auf dessen Altersguthaben (in den letzten 5 Jahren seiner Aktivzeit; E. 2.2.) bzw. Rentendeckungskapital (in der Zeit von der Pensionierung bis zum Berechnungsstichtag; E. 2.2.) eine höhere Netto-Anlagerendite erwirtschaftete, als der Rekurrent (Rentenbezüger) in Form von Zinsen erhielt. Dies führt im Ergebnis beim Rekurrenten zu einer nachträglichen Zusatzverzinsung seines Altersgut- habens bzw. Rentendeckungskapitals, wobei aufgrund des eingetretenen Vorsorgefalls – anders als bei den aktiven Versicherten – eine Gutschrift dieser Zusatzverzinsung auf dem Altersguthaben nicht mehr möglich ist und daher als einmalige Zusatzzahlung erfolgt. Die vorliegende Über- schussbeteiligung (einmalige Zusatzzahlung) stellt eine Verbesserung der Rentenleistungen des Rekurrenten dar, weshalb eine Besteuerung zum pri- vilegierten Vorsorgetarif nicht sachgerecht ist. 4.5. 4.5.1. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid aus, dass die Überschuss- beteiligung steuerbaren Zinsertrag gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG darstelle. Damit setzt sich die Vorinstanz in einen Widerspruch: Zum einen zu ihrer Veranlagung (vgl. Veranlagungsdetails), wonach die Überschussbeteili- gung als Renteneinkünfte aus beruflicher Vorsorge besteuert wurde (E. 4.1.); zum anderen zu den Ausführungen im Einspracheentscheid, wo- nach die Überschussbeteiligung als Nebenleistung zur Rente qualifiziere und daher gleich wie Letztere zu besteuern sei. - 13 - 4.5.2. Der Überschussbeteiligung liegt eine Rentenleistung aus beruflicher Vor- sorge zugrunde, was eine Besteuerung als Zinsen im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG gemäss Rechtsprechung ausschliesst (E. 4.3. f.). 4.5.3. Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass aus der Verwendung des Worts "Zins" in den "offiziellen G._____-PK-Dokumenten" nicht auf eine Besteu- erung der Überschussbeteiligung als Zinsen gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG geschlossen werden kann. Da die BVG-Gesetzgebung selbst von Zinsen als Teil des Altersguthabens spricht (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a und b BVG; Art. 11 Abs. 2 lit. a und Art. 16 BVV 2), kann dem Rekurrenten hingegen nicht gefolgt werden, soweit er die Bezeichnungen "Zins" und "Zusatzzins" in den Dokumenten der G._____ Pensionskasse als "fehl am Platz" be- zeichnet. 4.6. Der Rekurrent führt richtig aus, dass die Steuerbehörden die steuerrechtli- che Qualifikation der Überschussbeteiligung selbst vornehmen müssen und sich dabei nicht allein auf die Rentenbescheinigung und die Ausfüh- rungen der G._____ Pensionskasse im Schreiben an den Rekurrenten vom 28. Februar 2022 (E. 2.3.) stützen dürfen. Allerdings erweist sich die steuerrechtliche Beurteilung der G._____ Pensionskasse angesichts der dargelegten Rechtsprechung als zutreffend (E. 4.3. f.). 4.7. Der Rekurrent bringt zutreffend vor, dass die steuerliche Behandlung nicht die gleiche sei, je nachdem, ob die Überschussbeteiligung als einmalige Zusatzzahlung erfolgt und zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Tarif von § 43 StG besteuert wird oder zwecks Finanzierung einer lebens- länglichen Rentenerhöhung dem Rentendeckungskapital zugeschlagen wird. Aufgrund der Progression fällt die steuerliche Belastung im ersteren Fall höher aus als im letzteren. Vorliegend wird die Progression allerdings durch die Rentensatzbesteuerung gebrochen (E. 5.). 4.8. Die Einwände des Rekurrenten (E. 4.5.3., E. 4.6. und E. 4.7.) vermögen nichts daran zu ändern, dass die Überschussbeteiligung aufgrund der dar- gelegten Rechtsprechung nicht als Kapitalzahlung aus beruflicher Vor- sorge gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 StG besteuert werden kann. - 14 - 5. 5.1. 5.1.1. Der Rekurrent führt mehrere Gründe an, weshalb die Zahlung der G._____ Pensionskasse eine Kapitalabfindung darstelle. Bei einer Rente erfolge eine regelmässige, meist monatliche Auszahlung. Bei einer Kapital- abfindung handle es sich hingegen nicht um eine regelmässige, sondern um eine einmalige Auszahlung, wie sie auch vorliegend erfolgt sei. Auch angesichts dessen, dass nur einmal in fünf Jahren eine Überschussbeteili- gung ausbezahlt worden sei, könne nicht von einer regelmässigen Leistung gesprochen werden. Sodann sei die Überschussbeteiligung mit CHF 125'106.00 betragsmässig höher als die im Jahr 2022 ausgerichteten ordentlichen BVG-Altersrenten von CHF 99'192.00, weshalb bei Letzteren nicht von der Hauptleistung gesprochen werden könne. 5.1.2. Dem Rekurrenten ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei der einmaligen Zusatzzahlung von CHF 125'106.00 um eine Kapitalabfindung handelt (E. 5.2.). Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.3. f.) vermögen jedoch auch die weiteren vom Rekurrenten aufgeführten Gründe (E. 5.1.1.) nichts daran zu ändern, dass es sich bei der einmaligen Zusatzzahlung von CHF 125'106.00 nicht um eine Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge ge- mäss § 45 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 38 DBG handelt. 5.2. 5.2.1. Kapitalabfindungen im Sinne von § 44 Abs. 1 StG bzw. Art. 37 DBG sind einmalige Vermögenszugänge, die zur Tilgung wiederkehrender Leistun- gen bestimmt sind. Nach gefestigter Rechtsprechung ist Art. 37 DBG nicht nur dann anwendbar, wenn künftige Teilleistungsansprüche abgegolten werden, sondern auch dann, wenn es sich um Nachzahlungen handelt. Rentennachzahlungen in der Form der Kapitalzahlung fallen somit auch in den Anwendungsbereich von Art. 37 DBG (BGE 145 II 2 E. 5.1; Bundes- gerichtsurteil vom 20. September 2020 [2C_285/2020] E. 5.3.; Bundes- gerichtsurteil vom 31. März 2016 [2C_415/2015, 2C_416/2015] E. 2.2.; Bundesgerichtsurteil vom 5. Oktober 2000 [2A.68/2000] E. 4c). Solche Ka- pitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der nach Art. 37 DBG privilegierten Besteuerung zum Rentensatz, wenn – dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend – ordentlicherweise eine periodi- sche Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und diese ohne Zutun der berechtigten steuerpflichtigen Person unterblieben ist (BGE 145 II 2 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil vom 20. September 2020 [2C_285/2020] E. 5.3.; Bun- desgerichtsurteil vom 5. Oktober 2000 [2A.68/2000] E. 4c). Art. 37 DBG be- ruht auf der Überlegung, dass es angesichts der progressiven Ausgestal- tung der Tarife mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftli- - 15 - chen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar wäre, solche Kapitalabfindungen bei der Ermittlung des Steuersatzes in voller Höhe zu berücksichtigen (Bun- desgerichtsurteil vom 31. März 2016 [2C_415/2015, 2C_416/2015] E. 2.1.). § 44 Abs. 1 StG stimmt vom Wortlaut und vom Normgehalt mit Art. 37 DBG überein, weshalb diese bundesgerichtliche Rechtsprechung auch für das kantonale Recht massgebend ist. 5.2.2. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wäre der nachträglich fest- gelegte Zusatzzins eigentlich dem Altersguthaben des Rekurrenten gutzu- schreiben gewesen, was zu einer lebenslangen Rentenverbesserung ge- führt hätte. Da der Rekurrent bei der (rückwirkenden) Festlegung der Zu- satzverzinsung der Altersguthaben jedoch bereits vorzeitig pensioniert war, erfolgte – anders als bei den aktiven Versicherten – im März 2022 eine einmalige Zusatzzahlung von CHF 125'106.00. Mit dieser Kapitalabfindung ist demnach eine Leistung abgegolten worden, die ordentlicherweise peri- odisch (mit der BVG-Altersrente) auszurichten gewesen wäre, jedoch auf- grund des im Auszahlungszeitpunkt bereits eingetretenen Vorsorgefalls ohne Zutun des berechtigten Rekurrenten aperiodisch in Kapitalform ent- richtet werden musste. Die Zahlung von CHF 125'106.00 unterliegt folglich dem privilegierten Rentensatz für wiederkehrende Leistungen nach § 44 Abs. 1 StG bzw. Art. 37 DBG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich vom 9. Oktober 2023 [SB.2023.00068, SB.2023.00069]). 5.2.3. Der Rekurrent weist zutreffend darauf hin, dass er bezüglich Auszahlungs- modalität der Überschussbeteiligung (einmalige Zahlung oder Verrentung) kein Wahlrecht gehabt habe. Dass eine periodische Ausrichtung ohne Zu- tun des Rekurrenten als berechtigte steuerpflichtige Person unterblieb, ist allerdings Voraussetzung für die vorliegend privilegierte Besteuerung zum Rentensatz (E. 5.2.1.). 5.3. 5.3.1. Ersetzt die Kapitalabfindung eine lebenslängliche Rente, wird für die Er- mittlung der Höhe der wiederkehrenden Leistung auf die Lebenserwartung des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Ausrichtung der Kapitalabfin- dung abgestellt (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 37 DBG N 14a). Dabei ist auf die Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten der Eidge- nössischen Steuerverwaltung (ESTV) von Februar 2006 abzustellen. Die ESTV hat basierend auf damals verfügbares Datenmaterial eine Umrech- nungstabelle ausgearbeitet, die nach Geschlecht und Alter strukturiert ist (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, a.a.O., Art. 37 DBG N 14a). - 16 - 5.3.2. Der Rekurrent war im März 2022, als er die Kapitalabfindung von CHF 125'106.00 erhielt, 61 Jahre alt. Gemäss der erwähnten Tabelle ent- spricht für einen Mann im Alter von 61 Jahren eine Kapitalleistung von CHF 1'000.00 einer Jahresrente von CHF 45.00. Die Kapitalabfindung von CHF 125'106.00 ist demzufolge zum Satz von CHF 5'630.00 (CHF 45.00 x CHF 125'106.00 / CHF 1'000.00) zu versteuern. 6. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das satzbestimmende Einkommen von CHF 206'659.00 auf CHF 87'183.00 (CHF 206'659.00 ./. CHF 125'106.00 + CHF 5'630.00) herabzusetzen. Das steuerbare Einkom- men und Vermögen bleiben unverändert. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent zu rund 60 %. Er hat daher 40 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 7.2. Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 17 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Ein- kommen auf CHF 87'100.00 festgesetzt. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'400.00 der Kanzleigebühr von CHF 200.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'700.00, zu 40 % mit CHF 680.00 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 18 - Aarau, 26. Juni 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs