7. Zusammenfassend hat die Steuerkommission Q._____ die Ermessensveranlagung zu Recht vorgenommen. Der Rekurrent hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung im Einspracheverfahren nicht erbracht. Die im Rekurs beigebrachten Unterlagen fallen unter den Beweismittelausschluss. Das ermessensweise festgelegte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist von CHF 90'000.00 auf CHF 70'000.00 zu senken. Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen des Rekurrenten gemäss Einspracheentscheid von CHF 108'541.00 sinkt um CHF 20'000.00 auf CHF 88'541.00, gerundet CHF 88'500.00.