Bei einer Bruttogewinnmarge von 7.8 % hat der Rekurrent bei diesem Umsatz einen Bruttogewinn von rund CHF 71'700.00 erzielt. Angesichts der Unwägbarkeiten der eingereichten Unterlagen ist es gerechtfertigt, den gesamten Aufwand auf CHF 15'000.00 festzulegen – dies entspricht in etwa zwei Dritteln des vom Rekurrenten im Rekurs geltend gemachten Aufwands, der trotz Beweismittelausschluss bei der erneuten ermessensweisen Festlegung der Steuerfaktoren berücksichtigt werden kann (vgl. oben Erw. 5.1.4.).