6.2.3. Aufgrund der nicht ordnungsgemässen Buchhaltung, des fehlenden Kassenbuchs trotz oftmals bar abgewickelter Geschäfte, der fehlenden Sichtbarkeit der eingegangenen Vermittlungsgebühr, der auf dem Geschäftskonto eingegangenen Kaufpreiszahlungen bezüglich der 128 Fahrzeuge, der im Veranlagungsverfahren eingereichten Kaufverträge sowie der nicht überprüfbaren Einkaufspreise der an die C._____ SA weiterverkauften Fahrzeuge ist es gerechtfertigt, den Rekurrenten als Zwischenhändler für alle gehandelten Fahrzeuge anzusehen.