6.2. 6.2.1. Die Steuerkommission Q._____ hat das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit infolge des Untersuchungsnotstands ermessensweise auf CHF 90'000.00 festgelegt. Auf welcher Grundlage diese Schätzung erfolgt ist, lässt sich dem Einspracheentscheid nicht entnehmen. Jedoch hat die Steuerkommission Q._____ in der Abweichungsbegründung zur Veranlagung den Gesamtumsatz aufgrund der Aufzeichnungen des Rekurrenten mit CHF 919'200.00 berechnet.