5.2.5. Die vom Rekurrenten im Rekurs eingereichten Unterlagen fallen unter den Beweismittelausschluss gemäss § 194 Abs. 2 StG, der dem Rekurrenten mit Schreiben vom 17. November 2022 angedroht wurde (vgl. oben Erw. 3.1.3.). Sie sind deshalb für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht einzubeziehen.