Eine Überprüfung allenfalls in bar erhaltener Beträge ist wegen des fehlenden Kassenbuchs nicht möglich. Wie die Steuerkommission zutreffend festgestellt hat, hat der Rekurrent in der Steuerperiode 2021 zudem noch gar nicht an der auf den Rechnungen ausgewiesenen Adresse in S._____ gewohnt. Die Erklärung des Rekurrenten, sein Bruder habe damals schon an jener Adresse gewohnt, überzeugt nicht, zumal das Domizil der Einzelunternehmung erst per tt.mm. 2022 an die neue Wohnadresse des Rekurrenten am - 14 - U-Weg 3 in S._____ mutiert wurde (vgl. Internetauszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt zur Mutation vom tt.mm. 2022).