Aufgrund dieser Mängel ergeben sich erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben. Im Veranlagungsverfahren blieb somit im Dunkeln, welche Gewinne mit den gemäss Aufzeichnungen abgeschlossenen Geschäften erzielt wurden und ob noch weitere Geschäfte abgewickelt worden waren. Damit konnte zur Ermittlung des steuerlich relevanten Erfolgs der Einzelunternehmung nicht zuverlässig auf die Aufzeichnungen des Rekurrenten abgestellt werden, weshalb diesbezüglich ein ungewisser Sachverhalt bestand. Auch nach der Aktenergänzung, der Einreichung weiterer Unterlagen und der Mahnung seitens des Gemeindesteueramtes Q._____ lag unverändert ein Untersuchungsnotstand vor.