4.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Einzelunternehmung des Rekurrenten im Veranlagungsverfahren keine ordnungsgemässe Buchhaltung vorlag. Es fehlte nicht nur das Kassenbuch. Auch die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben war nicht korrekt. Bei der Aufstellung zu den selbst gehandelten Fahrzeugen liegt ein Rechnungsfehler vor. Die Einkaufspreise der an die C._____ SA verkauften Fahrzeuge lassen sich nicht feststellen, und die Bewegungen auf dem Geschäftskontoauszug stehen in Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten. Aufgrund dieser Mängel ergeben sich erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben.