4.2.4. Ein Kassenbuch wurde im Veranlagungsverfahren nicht vorgelegt, obwohl es sich beim vorliegenden Handel mit Fahrzeugen zweifellos um ein bargeldintensives Geschäft handelt, was der Rekurrent auch selbst wiederholt vorbringt. Wie die Steuerkommission Q._____ zutreffend dargelegt hat, war es unmöglich, den Einkaufspreis der an die C._____ SA verkauften Fahrzeuge zu eruieren. Auch zu den 35 vom Rekurrenten gemäss eigenen Angaben selbst gehandelten Fahrzeuge liegen keine überprüfbaren Belege vor. Allein aufgrund des fehlenden Kassenbuches bei bargeldintensivem Geschäftsverkehr war eine Ermessensveranlagung gerechtfertigt.