C._____ SA weiterverkauft wurden, worauf einige Tage später die Zahlung des Kaufpreises erfolgte. Auch ist im Geschäftskonto nicht ersichtlich, dass nach den Gutschriften seitens der C._____ SA jeweils – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – entsprechende Barbezüge stattgefunden hätten, mit denen die Fahrzeuge anschliessend gekauft worden sein sollen. Tatsächlich hat nach keinem der rund 45 Zahlungseingänge seitens der C._____ SA ein im Betrag gleichlautender Barbezug stattgefunden. Stattdessen wurden im Januar 2021 keine Barbezüge getätigt, bei Zahlungseingängen seitens der C._____ SA von insgesamt CHF 32'800.00.