Im Übrigen habe er in der Vorperiode eine gleichartige Buchhaltung eingereicht, die von der Steuerbehörde akzeptiert worden sei. Es lägen auch in der Steuerperiode 2021 keine Unregelmässigkeiten vor, sondern es sei alles vollständig und korrekt deklariert worden. Viele Ausgaben, die er 2021 getätigt habe, seien noch nicht einmal in die Buchhaltung eingeflossen, da er einen Unternehmensverlust habe vermeiden wollen. Der Rekurrent legte dem Rekurs unter anderem eine Aufstellung über Aufwand und Ertrag der Einzelunternehmung, einzelne Kaufverträge mit dazugehörenden Bankauszügen der überwiesenen Kaufpreise sowie eine Liste der gehandelten und vermittelten Fahrzeuge bei.