Zwar sprächen die im Einspracheverfahren eingereichten Quittungen für die behauptete Vermittlungstätigkeit. Jedoch stünden die Quittungen in Widerspruch zu den zuvor eingereichten Kaufverträgen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wieso bei einer reinen Vermittlungstätigkeit die Kaufpreiszahlungen über das Geschäftskonto des Rekurrenten abgewickelt worden seien. Daran ändere nichts, dass sich die auf dem Geschäftskonto eingegangenen Zahlungen seitens der C._____ SA den Quittungen (gemäss Stichproben) klar zuordnen liessen.