Demgegenüber seien im Einspracheverfahren für die gleichen Transaktionen Quittungen eingereicht worden, auf denen als Verkäufer verschiedene Personen erfasst worden seien, während die Käuferin stets die C._____ SA gewesen sei. Diese Quittungen seien zudem lediglich von der C._____ SA, nicht -6- aber von den Verkäufern unterzeichnet worden. Somit bestehe keine Kongruenz zwischen den eingereichten Kaufverträgen und den nachgereichten Quittungen.