Die behauptete Vermittlungstätigkeit beruhe zwar auf einem in der Vorperiode eingereichten Vertrag, der pro vermitteltem Geschäft CHF 100.00 als Entschädigung vorsehe. Jedoch sei im Veranlagungsverfahren pro Transaktion ein Kaufvertrag eingereicht worden, in dem jeweils die Einzelunternehmung des Rekurrenten als Verkäufer und die C._____ SA als Käuferin aufgeführt sei. Die C._____ SA habe jeweils den gesamten Kaufpreis auf das Geschäftskonto der Einzelunternehmung überwiesen. Demgegenüber seien im Einspracheverfahren für die gleichen Transaktionen Quittungen eingereicht worden, auf denen als Verkäufer verschiedene Personen erfasst worden seien, während die Käuferin stets die C.____