3.2.3. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission Q._____ aus, entgegen der Ansicht des Rekurrenten werde davon ausgegangen, dass dieser bei allen Fahrzeuggeschäften als Zwischenhändler tätig gewesen sei. Die Aufzeichnungen des Rekurrenten seien unvollständig und ein Kassenbuch fehle, obwohl die Mehrheit der Transaktionen mit Bargeld abgewickelt worden sei. Das Fehlen einer ordnungsgemässen Buchhaltung habe eine ermessensweise Festsetzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zur Folge.