3.1.5. In der Abweichungsbegründung hielt die Steuerkommission Q._____ fest, der Rekurrent bringe zwar vor, er habe die 128 Fahrzeugverkäufe an die C._____ SA lediglich vermittelt. Tatsächlich habe der Rekurrent dabei jedoch wie ein Zwischenhändler fungiert, da jeweils der Kaufpreis des Fahrzeuges – nicht nur die Vermittlungsgebühr – auf seinem Konto eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Umsatzlimite von CHF 500'000.00 überschritten gewesen, weshalb der Rekurrent zur Führung einer doppelten Buchhaltung verpflichtet gewesen sei.