2.3. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die ermessensweise Festlegung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 90'000.00. Dabei ist zunächst – nach einer Darstellung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 3.) – zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt waren (Erw. 4.). Ist das der Fall, muss geprüft werden, ob der Rekurrent mit der Einsprache die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen hat (Erw. 5.). Schliesslich ist auf die Höhe des ermessensweise festgelegten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit einzugehen (Erw. 6.).