2. 2.1. Der Rekurrent war in der Steuerperiode 2021 mit seinem Einzelunternehmen "B._____" selbständig erwerbstätig. In der Steuererklärung 2021 deklarierte er einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von CHF 4'724.00. 2.2. Nach diverser Korrespondenz im Veranlagungs- und Einspracheverfahren erachtete die Steuerkommission Q._____ die eingereichte Buchhaltung als nicht ordnungsgemäss, weshalb sie das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise auf CHF 90'000.00 festlegte.