3. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (Zustellung am 23. März 2024 an die Vertreterin) hat A._____ mit Rekurs vom 19. April 2024 (Postaufgabe am 20. April 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt (sinngemäss) eine Veranlagung gemäss Selbstdeklaration. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat keine Replik erstattet.