1. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 108'500.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde dabei ermessensweise auf CHF 90'000.00 festgelegt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2023 liess A._____ mit Schreiben vom 28. Februar 2023 Einsprache erheben. Er beantragte (sinngemäss) den Verzicht auf die ermessensweise Aufrechnung von CHF 90'000.00 und eine Veranlagung gemäss Selbstdeklaration.