Rekursverfahrens vollumfänglich zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 111'878.00 festgesetzt. 2. Die Steuerkommission Q._____ wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 500.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.