Eine weitergehende Rückwärtsbetrachtung (Zustand vor Biotop) findet nicht statt. Dass die Rekurrenten nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus ökologischen Gründen (Wasserverbrauch) auf eine Sanierung des Biotops verzichtet haben, hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung der Kosten (vgl. RGE vom 28. April 2011 [3-RV.2010.224]). 5.3. Die Kosten für den Rückbau des Biotops sind daher nicht als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.