Da es sich bei einem Biotop und einem Kiesplatz nicht um funktionell gleichartige Bauteile handelt, sind die Kosten für den Rückbau des Biotops trotz dem in der Rechtsprechung angewandten funktionalen Verständnis des Begriffs "Liegenschaftsunterhalt" (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 39 StG N 37) nicht abziehbar, weil Abbrucharbeiten grundsätzlich als Investitionen zu qualifizieren sind (RGE vom 23. Oktober 2008 [3-RV.2007.247). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Fläche des Biotops vor dessen Erstellung im Jahr 1992 bereits einmal mit Splitt und Grün-Bodenpflanzen bzw. Rasen