Die Rekurrenten haben das bestehende Biotop aber nicht unterhalten, sondern vollständig zurückbauen und an dessen Stelle einen Kiesplatz erstellen lassen. Da es sich bei einem Biotop und einem Kiesplatz nicht um funktionell gleichartige Bauteile handelt, sind die Kosten für den Rückbau des Biotops trotz dem in der Rechtsprechung angewandten funktionalen Verständnis des Begriffs "Liegenschaftsunterhalt" (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 39 StG N 37) nicht abziehbar, weil Abbrucharbeiten grundsätzlich als Investitionen zu qualifizieren sind (RGE vom 23. Oktober 2008 [3-RV.2007.247).