Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-techni- schen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installation. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben wertvermehrenden Charakter. Massgebend ist dabei aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise, ob das Grundstück durch die Massnahme eine qualitative Verbesserung und damit -6- eine Wertsteigerung erfahren hat (Bundesgerichtsurteil vom 23. Februar 2023 [9C_677/2021], in: StE 2023 B 25.6 Nr. 91).