Sie hätten das Loch mit Kies auffüllen lassen und mit Split abgedeckt. Anstelle der teureren Biotop-Sanierung hätten sie sich für die günstigere Variante am gleichen Ort entschieden. 4.2. Die Steuerkommission Q._____ hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, weil es sich um keinen Ersatz des bisherigen Zustandes, sondern um eine Neugestaltung handle. Umgestaltungen, Abbrüche bzw. bauliche Veränderungen seien nicht abziehbare wertvermehrende Investitionen (vgl. Einspracheentscheid).