2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). 3. 3.1. Die Rekurrenten beantragen, es seien die Kosten von CHF 189.45 (vgl. Rechnung der D._____ AG, Q._____, vom 28. Januar 2022) für den Ersatz der Deckenbeleuchtung im Luftschutzkeller als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.