6. A._____ und B._____ haben keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) sowie die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StG). 1.2. Soweit die Rekurrenten auch eine Reduktion des steuerbaren Einkommens bei der direkten Bundessteuer beantragen, kann darauf nicht eingetreten werden, weil diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ist.