6.7. Bei einem Erlös von CHF 865'000.00, einem Erwerbspreis von CHF 810'000.00 (E. 4.2.) und Aufwendungen von CHF 3'540.00 (E. 4.2.) beträgt der Grundstückgewinn CHF 51'460.00. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit der steuerbare Grundstückgewinn von CHF 106'460.00 auf CHF 51'460.00 herabzusetzen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Rekurrent zu gut 50 %. Er hat daher 50 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). - 16 - 7.2. Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 17 - Das Gericht erkennt: