6.6. Der Rekurrent wirft die Frage auf, wie sich eine ihm auferlegte Grundstückgewinnsteuer auf die Gewinnbesteuerung der C._____ GmbH auswirkt. Die Gewinnsteuer der C._____ GmbH für die Steuerperiode 2022 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sofern die Gewinnsteuer 2022 schon rechtskräftig veranlagt wurde, wird die Frage, in welchem Umfang die Grundstückgewinnsteuer des Rekurrenten nachträglich steuermindernd berücksichtigt werden kann, in einem allfälligen Revisionsverfahren zu klären sein (VGE vom 14. Juli 2010 [WBE.2010.75]).