6.5. Entgegen den sinngemässen Ausführungen des Rekurrenten fehlt es für das vorliegende Resultat nicht an einer gesetzlichen Grundlage. Dass der massgebliche Erlös CHF 865'000.00 beträgt, ergibt sich aus § 102 Abs. 1 Satz 1 StG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die ausnahmsweise fehlende rechtsgeschäftliche Bedeutung des unter den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreises (E. 6.2. und E. 6.4.3.).